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BAG 29.06.2004 1 ABR 21/03, NWB 29/2004 S. 234

Arbeitsrecht | Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Die Deutsche Post AG hat die Pflicht, für die Sicherheit des Briefverkehrs und des grundrechtlich geschützten Postgeheimnisses zu sorgen. Andererseits wird durch eine Videoüberwachung, die verdachtsunabhängig wöchentlich bis zu 50 Stunden eingesetzt wird, ohne dass die Arbeitnehmer die Inbetriebnahme erkennen können, erheblich in das ebenfalls grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingegriffen. Keiner dieser beiden Rechtspositionen gebührt absoluter Vorrang. Vielmehr ist eine auf die Umstände des jeweiligen Falls bezogene Abwägung erforderlich (). Im entschiedenen Fall hielt das BAG die dauerhafte Videoüberwachung unter den vorliegenden Umständen für unverhältnismäßig.