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NWB 29/2004 S. 234

Prozessrecht | Prozesskostenhilfebekanntmachung 2004

Die Bek. zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2004) v. ist im BGBl 2004 I S. 1283 veröffentlicht worden. Danach betragen die vom bis zum maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Teilsatz 1 und 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, für die Partei 364 €, für den Ehegatten oder Lebenspartner 364 €, für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 256 €.