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Berufsrecht | Pfändung anwaltlicher Versorgungsansprüche
Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg v. (GBl 1984 S. 671) können Ansprüche auf Leistungen vom Anspruchsberechtigten weder abgetreten noch verpfändet werden. Infolge dieser (landes-)gesetzlichen Regelung sind diese Ansprüche nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. Es stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar, wenn Ansprüche gegenüber dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte grundsätzlich unübertragbar und unpfändbar sind, während Ansprüche gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger im Grundsatz in den Grenzen des § 850c ZPO gepfändet werden können (LG Ravensburg, Beschl. v. - 4 T 51/03, NJW 2004, 1538).