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Arbeitsrecht | Pensionsregelung unter Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht
Der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse, in dem ihm für die Zeit nach dem Ende seiner Tätigkeit „nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgung nach den für Beamte geltenden Vorschriften gewährt” wird, enthält eine Vollverweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften und begründet einen Anspruch auf Gewährung von Altersruhegeld erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze (, MDR 2004, 622).