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Restwertabschreibung nach Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen auf Anzahlungen
Hat ein Stpfl. vor dem Anzahlungen auf Anschaffungskosten in Höhe des vollen Kaufpreises geleistet und dafür Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b FördG zu 40 v. H. in Anspruch genommen, so kann er gem. bereits im darauf folgenden Jahr damit beginnen, den Restwert nach § 4 Abs. 3 FördG abzuschreiben.