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BBK Nr. 13 vom Seite 603 Fach 13 Seite 4640

Pensionszusagen an Mitunternehmer und deren Angehörige

von StB Dipl.-Finw. (FH) Hans Walter Schoor, Kemmenau
++ Kernaussagen ++

Sagt eine PersGes einem Gesellschafter eine Pension zu, muss sie in der Gesellschaftsbilanz eine Pensionsrückstellung bilden. Diese wird durch einen zeit- und betragsgleichen Aktivposten in der Sonderbilanz des Gesellschafters wieder ausgeglichen. Versorgungsbezüge dürfen den Gewinn der Gesellschaft auch dann nicht mindern, wenn sie an einen ausgeschiedenen Gesellschafter oder dessen Rechtsnachfolger gezahlt werden. Pensionszusagen an den Ehegatten eines Mitunternehmers mindern dagegen den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft.


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++ Kurzgliederung ++
I.
Allgemeines zur bilanzrechtlichen Behandlung von Pensionszusagen
III.
Behandlung der Pensionsrückstellung nach Eintritt des Versorgungsfalls
II.
Bilanzrechtliche Behandlung von Pensionszusagen an Mitunternehmer
•  Versorgungsleistungen an ehemalige Mitunternehmer•  Wegfall der PensionsverpflichtungPensionszusagen an den Ehegatten eines Mitunternehmers
•  Korrespondierende Bilanzierung•  Rückdeckungsversicherung
IV.

I. Allgemeines zur bilanzrechtlichen Behandlung von Pensionszusagen

Bei einer Pensionszusage handelt es sich nicht um eine einseitige Erklärung („Zusage”) des Ar...