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OLG Naumburg 29.04.2002 1 U 150/01, NWB 27/2004 S. 222

Steuerberatung | Haftung für Anlageberatung

Ein Steuerberater haftet nicht auf Schadensersatz, wenn sich die seiner Prognoseberechnung zugrunde gelegte Einkommensentwicklung des Mandanten später nicht verwirklicht und sich mangels eines entsprechend hohen Einkommens keine oder nur noch geringe steuerliche Vorteile ergeben. Für eine „Anlageberatung” haftet der Steuerberater nur bei entsprechendem Auftrag. Die Haftung für einen „Anlageschaden” wegen einer steuerlichen Fehlberatung tritt nicht ein, wenn sich die steuerlichen Vorteile verwirklicht haben und ein Mietobjekt nach Vornahme von Sonderabschreibungen später im Wert sinkt (OLG Naumburg, Urt. v. 29. 4. 2002 - 1 U 150/01, GI 2004, 93).