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Mietrecht | Anwendung der verkürzten Kündigungsfristen auch auf Altmietverträge
Nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auch für Dauerschuldverhältnisse, also seit dem , können Altmietverträge, deren Kündigungsklauseln Bestandsschutz genießen mit der Folge gegenüber der Mietrechtsreform spürbar längerer Kündigungsfristen, vom Mieter mit neuer kurzer Frist nach § 573c BGB gekündigt werden. Die Wirkungen der Übergangsregelung zur Mietrechtsreform in Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB erfassen nur Kündigungen, die bis spätestens ausgesprochen wurden. Dies ergibt sich aus dem Auslaufen der Übergangsregelung gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (AG Bückeburg, Urt. v. - 31 C 365/03 (1) nrkr., NJW 2004, 1807).