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BFH 14.01.2004 IX R 34/01 (n. v.), NWB 27/2004 S. 214

Einkommensteuer | Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§§ 9, 21 EStG)

Das (n. v.) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung, die durch die Veräußerung eines vermieteten Grundstücks veranlasst ist, gehört nur dann (mit dem entsprechenden Anteil) zu den Finanzierungskosten eines neuen Objekts, wenn und soweit der nach der Darlehenstilgung verbleibende Restkaufpreis zur Finanzierung dieses Objekts tatsächlich verwendet worden ist. Soweit sich aus dem , BStBl 1996 II S. 595, davon teilweise abweichende Rechtssätze ergeben, hält der Senat daran nicht mehr fest.