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Nutzung kommunaler Einrichtungen
I. Einleitung
Die Gemeindeordnungen aller Länder enthalten Regelungen über Einrichtungen der Gemeinden, die dem wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Wohl ihrer Einwohner dienen (vgl. z. B. § 8 GO NRW, § 21 BayGO, § 14 Abs. 2 GO RLP). Die öffentliche Hand beschränkt sich hier nicht auf eine Regelung des Zusammenlebens, sondern sie fördert dieses aktiv durch dafür geschaffene organisatorische Einheiten. Im weiteren Sinne wird diese Tätigkeit als Daseinsvorsorge bezeichnet. Für die Einwohner der Gemeinden bedeutet dies regelmäßig einen Anspruch auf Nutzung dieser Einrichtungen, der aber auch mit einer entsprechenden Pflicht zur Lastentragung, z. T. sogar mit einer Nutzungspflicht verbunden sein kann.
In den folgenden Abschnitten werden diese Tätigkeiten der Kommunen näher erläutert und insbesondere von anderen Tätigkeiten mit wirtschaftlicher Zielsetzung abgegrenzt (Ziff. II), der Nutzungsanspruch und seine Grenzen konkretisiert (Ziff. III), die Pflichten der Nutzer erläutert (Ziff. IV) sowie Hinweise zum Rechtsschutz bei Streitigkeiten gegeben (Ziff. V).
II. Begriff, Entstehung und Organisation
1. Begriff
Zu den öffentlichen Einrichtungen, die den genannten wirtschaftlichen, sozial...