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Arbeitsrecht | Anspruch auf Teilzeitarbeit und Einstellung einer Ersatzkraft
Nach § 8 TzBefG hat der Arbeitgeber dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn diesem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers darf die unternehmerische Aufgabenstellung sowie das daraus folgende Organisationskonzept nicht wesentlich beeinträchtigen. Ein solches Organisationskonzept kann in einem Produktionsbetrieb mit Mehrschichtarbeitszeit darin bestehen, jede Schicht mit zwei speziell geschulten Betriebselektrikern zu besetzen. Dieses Organisationskonzept des Arbeitgebers wird nicht beeinträchtigt, wenn er eine geeignete Ersatzkraft einstellen kann. Eine Ersatzkraft ist geeignet, wenn sie die für den Arbeitsplatz notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat oder dem Arbeitgeber zuzumuten ist, sie entsprechen...