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Berufsrecht | Titel des Diplom-Juristen in Altfällen
Bei Einführung einer Diplomordnung für Juristen dürfen die noch als Berufsanfänger tätigen Hochschulabsolventen nicht übergangen werden. Für diese Gruppe besteht die Pflicht zur rückwirkenden Berücksichtigung in einer Übergangsregelung. Zur Gruppe der zu berücksichtigenden Berufsanfänger gehören jedenfalls solche Absolventen, deren Erstes juristisches Staatsexamen bei Inkrafttreten der Diplomordnung erst drei bis vier Jahre zurückliegt. Die entsprechende Übergangsvorschrift in der Ordnung für die Verleihung der Hochschulgrade einer Diplom-Juristin/eines Diplom-Juristen im Saarland v. ist nichtig (OVG Saarlouis, Beschl. v. - 3 N 6/03, NJW 2004, 1680).