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Betriebsverfassung | Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mitzubestimmen bei Regelungen über den Gesundheitsschutz. Dies umfasst auch die vom Arbeitgeber vorzunehmende Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz und die Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz. Eine Betriebsvereinbarung hierüber kann die Aufstellung des Konzepts nicht dem Arbeitgeber überlassen und die Beteiligung des Betriebsrats auf ein Beratungsrecht beschränken. Vielmehr muss die Betriebsvereinbarung selbst den Gegenstand regeln (). Auch in einem weiteren Verfahren hat der Erste Senat des ) das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und der Unterweisung der ...