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LG Berlin 10.11.2003 95 O 139/02, NWB 26/2004 S. 210

Gesellschaftsrecht | fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers

Zeigen die Pflichtverstöße des Geschäftsführers einer GmbH, dass dieser nicht willens ist, mit dem Aufsichtsrat und/oder den weiteren Geschäftsführern im wohlverstandenen Interesse der GmbH auf der Grundlage einer Geschäftsordnung zusammenzuarbeiten, so ist der GmbH unabhängig vom Vorliegen weiterer Kündigungsgründe nicht zuzumuten, das Dienstverhältnis aufrechtzuerhalten. Die Zweiwochenfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB für eine außerordentliche Kündigung beginnt in dem Zeitpunkt, zu welchem der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Positivkenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat; hierbei kommt es auf die Kenntnis des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung befugten und bereiten Gremiums an (, GmbHR 2004, 741).