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BFH 25.03.2004 IV R 2/02, NWB 26/2004 S. 210

Bilanzierung | Anspruch auf Zustimmung zur Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a. F.)

Dem ist folgender Leitsatz vorangestellt: Die Frage, ob die Einschränkung der Befugnis zur Änderung einer vor dem Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002 vom eingereichten Bilanz gegen das Rückwirkungsverbot verstößt oder wegen Verletzung des Gleichheitssatzes verfassungswidrig sein könnte, weil § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nur bilanzierende Stpfl. trifft, bedarf keiner Entscheidung, wenn dem Stpfl. ein Rechtsanspruch auf Zustimmung zur Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a. F. nicht zustehen würde. Weiter führt der IV. Senat aus: Im Streitfall konnte die Zustimmung schon deshalb nicht beansprucht werden, weil es sich um eine willkürliche Bilanzänderung handelte, die zu dem einzigen Zweck vorgenommen wurde, das Ergebnis von Feststellungen der Steuerfahndungsstelle auszugleichen. – Anmerkung: Die eigentlich interessante Frage, ob die Einschränkung der Ausübung von Gewinnermittlungswahlrechten durch das Bilanzänderungsverbot gegenüber Stpfl. mit Einnahmenüberschussrechnung gleichheitswidrig ist, blieb ausdrücklich unentschieden und damit weiterhin offen. Mit der Neuregelung zur Bilanzänderung schafft der Gesetzgeber jedenfalls erneut Unterschiede zwischen den verschiedenen Gewinnermittlungsarten, die die Rspr. ständig bemüht war, abzubauen, zuletzt durch die Zulassung gewillkürten BV bei der Gewinnermittlung nach