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Zollrecht | Informationspflicht des Zollschuldners über die amtlich veröffentlichten EuGH-Entscheidungen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: Ein Irrtum der Zollbehörde bei der Einreihung einer Ware ist für den Zollschuldner erkennbar, wenn sich die Unrichtigkeit der behördlichen Tarifierungsentscheidung aus dem Tenor einer im ABl EG/ABl EU veröffentlichten Entscheidung des EuGH ergibt. Ein Wirtschaftsteilnehmer hat sich vor der Einfuhr von Waren über das auf seine Geschäfte anwendbare Gemeinschaftsrecht, einschließlich der amtlich veröffentlichten EuGH-Entscheidungen, durch die Lektüre der Amtsblätter der EG – seit dem 1. 2. 2003 Amtsblätter der EU – zu informieren. Diese Informationspflicht besteht unabhängig von dem Maß an Erfahrung, über das der Einführer verfügt; sie trifft jeden, der Waren zur Einfuhr aus einem Drittland anmeldet.