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Grunderwerbsteuer | Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei mehreren Steuerschuldnern (§ 17 GrEStG; § 179 AO)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) In dem Feststellungsbescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG ist beim Vorhandensein mehrerer Steuerschuldner darüber zu entscheiden, welche Steuerschuldner von den für die Steuerfestsetzung zuständigen FÄ in Anspruch zu nehmen sind. (2) Ist nach der im Feststellungsbescheid getroffenen Auswahlentscheidung nur ein Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen, bedarf es im Hinblick auf in Betracht kommende andere Steuerschuldner über die gesonderte Feststellung hinaus keiner einheitlichen Feststellung. (3) Grundsätzlich ist es ermessensgerecht bei der Auswahl unter den Gesamtschuldnern zunächst denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen, der die Steuer im Innenverhältnis unter d...