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Lohnsteuer | Werbungskosten des fliegenden Personals (§ 9 EStG)
Die zum fliegenden Personal der Luftverkehrsgesellschaft gehörenden Personen erzielen regelmäßig Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Zum stpfl. Arbeitslohn gehören u. a. Sondervergütungen (Flugprämien, Gefahrenzulagen und Leistungszulage). Als Sachbezüge kommen u. a. Bordverpflegung, Freiflüge oder verbilligte Flüge in Betracht. Die beruflich veranlassten Aufwendungen des fliegenden Personals werden nach den allgemeinen Grundsätzen als WK berücksichtigt. Zur Frage abziehbarer WK des fliegenden Personals hat die einen überarbeiteten Katalog in ABC-Form bekannt gemacht.