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BFH 21.01.2004 XI R 38/02, NWB 26/2004 S. 206

Einkommensteuer | keine Kürzung des Vorwegabzugs (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, § 3 Nr. 62 EStG)

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine Kürzung des Vorwegabzugs kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber für die Zukunftssicherung des Stpfl. keine Leistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat. (2) Werden später Beiträge für einen bestimmten Zeitraum nachentrichtet, so ist dieser Vorgang ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, mit der Folge, dass der Vorwegabzug zu korrigieren ist. – Anmerkung: Es handelt sich um einen jener Fälle, in denen ein früherer AN (im Streitfall eine Ärztin) freier Mitarbeiter wurde, dies aber stl. nicht anerkannt worden ist, weil sich an seinem Tätigkeitsbild letztlich nichts geändert hatte. Ihm durfte jedoch der Vorwegabzug nicht gekürzt werden, weil der ArbG tatsächlich keinerlei nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Leistungen für ihn ...