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NWB Nr. 26 vom Seite 1993 Fach 5a Seite 247

BFH-Rechtsprechung zur Gewerbesteuer im 2. Halbjahr 2003

von Ministerialdirigent a. D. Dr. Walter Kratzer, Bad Heilbrunn/Eckernförde

Steuerpflicht, Steuergegenstand

1. Qualifizierung der Tätigkeit einer Sprachheilpädagogin

(BStBl 2003 II S. 721; LX815515) betr. § 2 GewStG.

Die Klin. und Revisionsklin. betreibt als selbständige Diplom-Pädagogin eine Praxis für Sprachtherapie. Die Sprachheilbehandlungen führt sie nach ärztlichen Verordnungen durch. Ihre Honorare rechnet sie mit den Krankenkassen ab, die ihr entsprechende Zulassungen erteilt haben. Seit dem führt die Klin. die im Land Niedersachsen mögliche Berufsbezeichnung „med. Sprachheilpädagogin”. Für das Streitjahr 1994 setzte das FA einen GewSt-Messbetrag fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Die dagegen eingelegte Revision hielt der BFH für begründet und wies die Sache an das FG zurück. Der BFH stellte fest, dass die Tätigkeit eines Sprachheilpädagogen in Niedersachsen im Streitjahr keine einem Katalogberuf des Heilpraktikers oder Krankengymnasten ähnliche freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt. Für die Ausübung ihres Berufs benötigen sowohl Heilpraktiker als auch Krankengymnasten eine Er...