Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten;
Geländewagen, Pick-ups und ähnliche Fahrzeuge
In RdNr. 1 des BStBl 2002 I S. 148 – vgl. Nr. 8 – ist geregelt, dass die 1 % – Regelung auf Fahrzeuge, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich Zugmaschinen oder Lastkraftwagen sind, nicht anzuwenden ist.
Nach der Entscheidung des (BStBl 1997 II S. 744) ist ein sog. Kombinationskraftwagen (einschließlich entsprechender Geländewagen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t kraftfahrzeugsteuerrechtlich kein hubraumbesteuerter Pkw mehr, sondern stets als ‚anderes‘ Fahrzeug zu behandeln.
Als andere Fahrzeuge gelten nach dem KraftStG alle Fahrzeuge, außer Krafträder und Personenkraftwagen (§ 8 KraftStG). Die Schlussfolgerung ist, dass die in RdNr. 1 genannten Zugmaschinen und Lastkraftwagen nur einen Teil der Fahrzeuge darstellen, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich dieser Vorschrift zugeordnet werden. Kombinationsfahrzeuge sind danach nicht automatisch Zugmaschinen oder Lastkraftwagen.
So kann z.B. ein handelsüblicher Geländewagen (sog. Offroader mit fünf Sitzplätzen) zulassungs- und kraftfahrzeugsteuerrechtlich als anderes Fahrzeug eingestuft werden. Unter Hinweis auf das wird zuweilen die Auffassung vertreten, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG komme dann nicht zur Anwendung, weil die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung maßgebend sei, d.h. es sei kein Privatanteil nach der 1 % – Regelung anzusetzen, weil das Kraftfahrzeug kein Pkw sei.
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Für die Frage, ob der private Nutzungsanteil eines Fahrzeugs nach der 1 % – Regelung zu ermittelt ist, kommt es nicht darauf an, dass das Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als hubraumbesteuerter Pkw, sondern als ‚anderes‘ Fahrzeug behandelt wird. Vielmehr ist nach den allgemeinen Erfahrungsregeln zu beurteilen, ob das Kraftfahrzeug einer nicht nur gelegentlichen Privatnutzung zugänglich ist. Die Zwecksetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG rechtfertigt und gebietet es in diesen Fällen, grundsätzlich auch solche Kombinationskraftwagen in die 1 % – Regelung einzubeziehen ( BStBl 2003 II S. 472).
OFD Berlin v. - St 121 - S 2145 - 1/96
Fundstelle(n):
DAAAB-23033