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Haftungsrecht | Haftungsprivilegierung eines Elektrizitätswerks
Bei Überspannungsschäden (hier: Fehlschaltung nach ausgefallener Stromversorgung) handelt es sich um eine „Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsbelieferung” i. S. von § 6 Abs. 1 AVBEltV, bei der die Haftung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens bei grob fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden auf jeweils 2 500 € begrenzt ist. Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung ist es, die Haftung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens für die typischen Risiken der netzgebundenen Stromversorgung im Interesse möglichst kostengünstiger Strompreise angemessen zu begrenzen. Sie greift ohne Rücksicht auf die Ursache der Störung immer dann ein, wenn Stromkunden Schäden dadurch erleiden, dass sich eines der beiden in § 6 Abs. 1 AVBEltV genannten typischen Risiken der Stromversorgung – die Un...