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Gesellschaftsrecht | Zahlung auf künftige Einlageschuld bei Kapitalerhöhung
Im Kapitalaufbringungssystem der GmbH bildet der Kapitalerhöhungsbeschluss die maßgebliche Zäsur. Voreinzahlungen auf die künftige Kapitalerhöhung haben Schuld tilgende Wirkung nur dann, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Fassung des Erhöhungsbeschlusses noch als solcher im Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist. Dem steht es nicht gleich, dass auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft eingezahlt wird und die Bank nach Verrechnung der Gutschrift eine Verfügung über den Einlagebetrag zulässt (; Klarstellung zu ). Offen bleibt, ob etwas anderes gilt, wenn diese Verfahrensweise aus Sanierungsgründen geboten ist (vgl. dazu ).