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Fördergebietsgesetz | Beginn des Begünstigungszeitraums für die Inanspruchnahme der Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG
Dem ist folgender Leitsatz vorangestellt: Hat ein Stpfl. vor dem Anzahlungen auf Anschaffungskosten in Höhe des vollen Kaufpreises geleistet und dafür Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b FördG zu 40 v. H. in Anspruch genommen, so kann er bereits im darauf folgenden Jahr damit beginnen, den Restwert nach § 4 Abs. 3 FördG abzuschreiben. – Anmerkung: Die Entscheidung ist für den Kl., der nach dem sog. Sanierungsmodell Miteigentum an einer Ost-Immobilie erwarb, vorteilhaft. Nachdem er im Anschaffungsjahr 1998 die noch zu modernisierende Immobilie vollständig bezahlt hat und auf diese Vorauszahlung die 40%ige Sonderabschreibung nach dem FördG beansprucht hat, konnte er im Jahr 1999, dem Jahr der Fertigstellung der Sanierung, bereits...