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BFH 24.03.2004 I B 203/03, n. v., NWB 25/2004 S. 198

Einkommensteuer | Betriebsausgabenabzug für von der EG-Kommission wegen Kartellverstößen verhängtes Bußgeld (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG)

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG gilt das Abzugsverbot für Geldbußen nicht, soweit der durch den Gesetzesverstoß erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft worden ist, wenn die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallenden Steuern vom Einkommen und vom Ertrag nicht abgezogen worden sind. Wie der (n. v.) entschieden hat, ist es ernstlich zweifelhaft i. S. des § 69 Abs. 2 FGO, ob ein von der EG-Kommission verhängtes Bußgeld wegen Kartellverstößen dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG unterliegt.