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Finanzgerichtsordnung | Rechtsmissbrauch durch Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 90a Abs. 2 FGO)
Das FA handelt rechtsmissbräuchlich, wenn es nach dem Ergehen eines klagestattgebenden Gerichtsbescheids Antrag auf mündliche Verhandlung stellt und den Erlass eines dem Gerichtsbescheid Rechnung tragenden Änderungsbescheids ankündigt, um dadurch den Anfall der Verhandlungsgebühr zu verhindern ().