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NWB Nr. 25 vom Seite 1937 Fach 26 Seite 4237

Das Gesetz über Europäische Betriebsräte

von Ministerialrat Dr. Hans-Theo Brecht, Bonn

I. Allgemeines

Mit der Richtlinie 94/45/EG v. (ABl EG Nr. L 254 S. 64) hat der Rat der EG die Mitgliedstaaten verpflichtet, für alle gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen Verfahren für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (AN) oder Europäische Betriebsräte (EBR) zu schaffen. Zur Umsetzung dieser Richtlinie war den Mitgliedstaaten vom Rat eine Frist bis zum gesetzt worden. Das daraufhin ergangene Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) v. (BGBl 1996 I S. 1548) ist am in Kraft getreten und zuletzt durch Gesetz v. (BGBl 2000 I S. 1983) geändert worden.

Die Richtlinie als Rechtsgrundlage für das vorliegende Gesetz stützt sich ihrerseits auf Art. 2 Abs. 2 des Abkommens über die Sozialpolitik der Mitgliedstaaten der EG. Die Richtlinie gilt für die Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande und Portugal). Seit dem zählen Finnland, Österreich und Schweden mit zur Gemeinschaft und haben mit ihrem Beitritt die Richtlinie angenommen. Am wurde mit Verabschiedung der Erweiterungsrichtlinie 97/74/EG der Geltungsbereich auf das Vereinigte Königreich ausgedehnt. Schließlich fallen seit dem auch Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechie...