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NWB Nr. 25 vom Seite 1878

Gesetzentwurf zur Europäischen Aktiengesellschaft

Das Bundeskabinett hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) beschlossen. Die Einführung der Europäischen (Aktien-)Gesellschaft erleichtert deutschen, europaweit agierenden Unternehmen die grenzüberschreitende Betätigung und soll deren internationale Wettbewerbsfähigkeit stärken. Mit der Europäischen Gesellschaft steht erstmals eine in wesentlichen Fragen einheitliche europäische Rechtsform für Kapitalgesellschaften zur Verfügung. Sie ermöglicht Unternehmen eine Expansion und Neuordnung über Ländergrenzen hinweg, ohne die kostspieligen und zeitaufwendigen Förmlichkeiten beachten zu müssen, die bislang mit der Gründung von Tochtergesellschaften verbunden sind.

Grundlage der Regelungen zur Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, kurz: SE) sind zwei EU-Rechtsakte aus dem Jahr 2001: die Verordnung über das Statut der SE und die ergänzende Richtlinie über die Beteiligung der Arbeitnehmer (vgl. dazu Luke, NWB F. 18 S. 4047). SE ist die Bezeichnung für eine Europäische Aktiengesellschaft.S. 1879 Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft muss mindestens 120 000 € betragen. Eine SE kann durch Umwandlung, Verschmelzung oder durch Gründung einer Holdi...