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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 362/01

Gesetze: AO § 79, StromStG § 4 Abs. 2, StromStG § 9 Abs. 4

Stromsteuer: Keine rückwirkende Erlaubnis zur Entnahme begünstigten Stroms

Leitsatz

Die Erlaubnis zur Entnahme begünstigten Stroms kann nicht rückwirkend erteilt werden.

Die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts ist unbeschadet der zivilrechtlichen Entwicklung (Rechts- und Parteifähigkeit) im Bereich des steuerlichen Verfahrensrechts seit jeher beteiligtenfähig.

Fundstelle(n):
QAAAB-22771

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