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Doppelbesteuerung | Bescheidänderung wegen Auslandstätigkeit
Teilt ein steuerlich beratener Stpfl. dem FA nicht mit, dass seine auf die Auslandstätigkeit entfallenden Einkünfte von der Republik Italien nicht besteuert wurden und bleiben diese deshalb in Deutschland steuerfrei, so steht einer Änderung des Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO Treu und Glauben nicht entgegen (FG Ba-Wü., Urt. v. , 2 K 282/01, rkr., EFG 2004, S. 625). • Hinweis: Der Kl. übte seine Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH an mehr als 183 Tagen in Italien aus. Der auf die Auslandstätigkeit entfallende Arbeitslohn wurde in der Anlage N als „steuerfreier Arbeitslohn” nach DBA-Italien erklärt. Im Rahmen einer Überprüfung wurde dem Kl. unter Hinweis auf Tz. 16 des Zusatzprotokolls zum DBA-Italien aufgegeben, nachzuweisen, dass die auf die ausländische Tätigkeit e...