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Honorarklage einer Steuerberater-Anwaltssozietät
Bei Aktivprozessen einer Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwälten hat insbesondere bei der Einziehung von Honorarforderungen die Sozietät Vorsorge dafür zu treffen, dass diese Aufgabe durch ein anwaltliches Sozietätsmitglied allein erledigt wird. Eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO fällt daher nicht an ().