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Aufteilung des Pauschbetrags für Nachlassverbindlichkeiten
Der Pauschbetrag von 10 300 € nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG kann nicht von jedem von mehreren am Erbfall beteiligten Miterwerbern in voller Höhe abgezogen werden, sondern er kann je Erbfall insgesamt nur einmal berücksichtigt werden (FG Nürnberg, Urt. v. - IV 300/2003).