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BSG 26.05.2004 B 12 KR 27/02 R, NWB 24/2004 S. 196

Krankenversicherung | Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder bei Bezug von Erziehungsgeld

Während des Bezugs von Erziehungsgeld hat ein freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung den Mindestbeitrag zu leisten, der nach den beitragspflichtigen Mindesteinnahmen des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V zu berechnen ist. Gleichzeitig folgt dadurch auch die Versicherungs- und Beitragspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ().