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Insolvenzrecht | Grenzen der gesellschaftsrechtlichen Kompetenz für den Insolvenzverwalter
Da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens den gesellschaftsrechtlichen Bereich außerhalb der Insolvenzmasse nicht berührt, sind Anmeldungen diesbezüglicher Rechtsänderungen (weiterhin) von den Organen der Gesellschaft vorzunehmen. Folglich ist nach dem 3Z 046/04 (ZInsO 2004, 503) der Insolvenzverwalter zur Anmeldung einer beschlossenen Erhöhung des Stammkapitals auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berufen, da sie bis zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit nach § 54 Abs. 3 GmbHG der Dispositionsbefugnis der Gesellschafter unterliegt.