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Gewerbesteuer | Zerlegung bei konzernangehörigem Kfz-Leasingunternehmen (§§ 28, 29, 31, 33 GewStG a. F.)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Was unter einer Betriebsstätte zu verstehen ist, ergibt sich auch für gewstl. Zwecke aus § 12 AO, weil das GewStG und insbes. §§ 28, 30 GewStG keine eigene Definition enthalten. (2) Zu den Geschäften, die der gewöhnliche Betrieb eines Kfz-Leasingunternehmens mit sich bringt (Tagesgeschäft), gehören nicht nur Anschaffung und Verleasung der Kfz, sondern auch die Beschaffung der notwendigen Refinanzierungsmittel. (3) Der Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung des GewSt-Messbetrags bestimmt sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. (4) Nach § 31 Abs. 5 GewStG a. F. wird der Unternehmerlohn ausnahmslos mit einem Betrag von lediglich 50 000 DM/25 000 € angesetzt. Eine andere Bewertung des Unternehmerlohns lässt das Gesetz nicht zu. Unebenheite...