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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 3 V 5970/03 A (E, V)

Gesetze: AO § 162 Abs. 1, AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO § 171 Abs. 5, AO § 370, AO § 378, StGB § 17 Satz 2, FGO § 69 Abs. 2 Satz 3

Abgrenzung zwischen leichtfertiger und vorsätzlicher Steuerverkürzung bei Versteuerung ausländischer Zinseinkünfte

Leitsatz

  1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss als ernstlich zweifelhaft beurteilt werden, ob im Inland ansässige türkische Staatsangehörige durch die Nichterklärung von Zinserträgen von rd. 50.000,-- DM p.a. aus Anlagen in der Türkei mit Hinterziehungsvorsatz gehandelt haben, wenn sie durch Werbemaßnahmen des Anlageinstituts auf die Steuerfreiheit der Zinsen hingewiesen wurden und nicht festgestellt werden kann, dass sie die Erläuterungen in den Erklärungsvordrucken verstanden oder eine entsprechende Belehrung ihres steuerlichen Beraters erhalten haben.

  2. Bzgl. der erstmaligen Abgabe einer Vermögensteuererklärung kann bei dieser Sachlage auch keine leichtfertige Steuerverkürzung unterstellt werden.

  3. Im Hinblick auf die Belegenheit des Vermögens in der Türkei und der Rückkehrbereitschaft des Steuerpflichtigen kann die Anordnung einer Sicherheitsleistung geboten sein.

Fundstelle(n):
PAAAB-22407

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