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NWB 23/2004 S. 186

Enteignungsrecht | Fristablauf für Entschädigungsansprüche wegen Enteignung in der ehemaligen DDR am 16. 6. 2004

Eigentümer, die in der ehemaligen DDR enteignet wurden und denen nach dem damaligen Recht eine Entschädigung zustand, die ihnen allerdings – aus welchen Gründen auch immer – nicht ausgezahlt wurde, können nur noch bis zum 16. 6. 2004 einen Entschädigungsantrag stellen. Entsprechende Ansprüche richten sich nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz. Anspruchsberechtigt ist nach diesem Gesetz, wer für ein in der DDR enteignetes Grundstück weder die Entschädigung, die nach DDR-Recht oder Besatzungsrecht vorgesehen war, noch den bundesgesetzlich geregelten Lastenausgleich erhalten hat. Der erforderliche Antrag ist an das Kommunale Amt, das Staatliche Amt oder das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zu stellen, in dessen Bezirk der enteignete Vermögenswert gelegen ist. Wenn schon ei...