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Rentenversicherung | Nachzahlung von Beiträgen eines pflichtversicherten Handwerkers zur Erlangung einer Erwerbsminderungsrente
Zahlt ein als Handwerker Pflichtversicherter Beiträge für die Zeit der Versicherungspflicht nach Eintritt des Leistungsfalls nach, so kann er damit auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Leistungsbezug (3/5-Belegung) erfüllen. Dass die für den Zeitraum der Versicherungspflicht ausstehenden Pflichtbeiträge erst verspätet beim Versicherungsträger eingehen, ändert nichts daran, dass sie – anders als freiwillige Beiträge – als „für” den Zeitraum entrichtet gelten. Ihnen kommt mithin die Wirkung rechtzeitig entrichteter Beiträge zu, und der Versicherte ist so zu stellen, als habe er die Beiträge bereits im Bestimmungszeitraum gezahlt. Die Leistung aus den nachgezahlten Beiträgen muss daher in dem Zeitpunkt beginnen, in welchem sie beginnen würde, wenn diese tatsäch...