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Umsatzsteuer | Steuerbefreiung von Umsätzen aus dem Betrieb eines Kurzzeitpflegeheims (§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG 1993)
Nach § 4 Nr. 16 UStG sind u. a. die mit dem Betrieb der Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze unter bestimmten in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen steuerfrei. Bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen müssen im vorangegangenen Kj die Pflegekosten in mindestens 40 v. H. der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sein (§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG). Unter den Begriff Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen i. S. des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG fall...