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FG Münster Urteil v. - 6 K 5226/00 E EFG 2004 S. 1213

Gesetze: FGO § 107 Abs 1, FGO § 107

Finanzgerichtsordnung:

Urteilsberichtigung bei falscher Rechtsmittelbelehrung

Leitsatz

Eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann im Wege der Urteilsberichtigung nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 808 Nr. 14
EFG 2004 S. 1213
EFG 2004 S. 1213 Nr. 16
YAAAB-22135

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