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Umsatzsteuer | ermäßigter Steuersatz für Urheberrechte an EDV-Programm (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG)
(1) Im Einklang mit EG-Recht werden ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an Software – wie an schriftstellerischen Werken – nur dem ermäßigten USt-Satz unterworfen. (2) Wenn die Computer-Software in diesem Zusammenhang erst entwickelt wird, setzt die ermäßigte Besteuerung voraus, dass das Urheberrecht Hauptbestandteil der Leistung ist, z. B. wegen des geplanten (und realisierten) Weiterverkaufs an Konzern- und andere Versicherungsunternehmen ( - III 107/01, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 4/04).