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BFH 16.12.2003 VIII R 76/99, n. v., NWB 22/2004 S. 170

Einkommensteuer | Kindergeld bei Haushaltswechsel eines Kindes (§§ 64, 66 EStG)

Kindergeld wird gem. § 66 Abs. 2 EStG vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen entfallen. Danach ist dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zu Beginn des Monats vorgelegen haben, das Kindergeld für den gesamten Monat zu zahlen. Bei dem Haushaltswechsel eines Kindes während eines laufenden Monats kann dieser Wechsel erst mit Wirkung ab dem Folgemonat zugunsten des neuen Kindergeldberechtigten berücksichtigt werden (, n. v.).