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BFH 26.02.2004 XI R 25/02, NWB 22/2004 S. 167

Abgabenordnung | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht von Schichtzetteln im Taxigewerbe (§§ 147, 162 AO; § 22 UStG)

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Auch die Überschussrechnung setzt voraus, dass die Betriebseinnahmen und BA durch Belege nachgewiesen werden. (2) Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebseinnahmen gem. § 22 UStG i. V. mit §§ 63 bis 68 UStDV einzeln aufzuzeichnen. Dazu führt der Senat weiter aus: Zwar sind umsatzsteuerrechtliche Aufzeichnungen keine Aufzeichnungen „nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen„ i. S. des § 140 AO. Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz wirkt aber, sofern dieses Gesetz keine Beschränkung auf seinen Geltungsbereich enthält oder sich eine Beschränkung aus der Natur der Sache nicht ergibt, unmittelbar auch für andere Steuergesetze, also auch für das EStG. (3) Im Taxigewerbe erstellt...