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Abgabenordnung | Fristverlängerung für Abgabe der Steuererklärung im „Quotenverfahren” (§ 109 Abs. 1, § 149 Abs. 2 AO)
Der Antrag eines am „Quotenverfahren” teilnehmenden StB auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung für einen Mandanten über den 30. 9. hinaus (bis zum 28. 2. des Folgejahres) kann auch dann abgelehnt werden, wenn der Berater seine Abgabequote erfüllt hat. Ein Ablehnungsgrund kann darin bestehen, dass für den Mandanten die Vorjahreserklärung noch nicht abgegeben worden ist ( - 1 K 46/03).