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Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationseinkünften in den Jahren 1997 und 1998
I. Vollzugsdefizite bei den Spekulationseinkünften
Die Entscheidung kam wohl für niemanden mehr wirklich überraschend. Nachdem der BFH in seinem Vorlagebeschl. v. - IX R 62/99 (BStBl 2003 II S. 74) eindringlich die Vollzugsdefizite bei den Spekulationseinkünften dargestellt und kritisiert hatte, konnte das BVerfG kaum anders als ebenfalls an die Zinsentscheidung v. - 2 BvR 1493/89 (BStBl 1991 II S. 654) anzuknüpfen.
Damals wie heute ist mit dem (NWB EN-Nr. 354/2004) eine materielle Besteuerungsnorm für verfassungswidrig erklärt worden, weil der Verwaltung unter dem Schutzdach des so genannten Bankgeheimnisses gem. § 30a Abs. 1 AO und anderer verfahrensrechtlicher Vorschriften weitgehend alle Möglichkeiten genommen waren, die Angaben, besser die Nichtangaben, der Steuerpflichtigen in ihren Steuererklärungen zu überprüfen. Im Jahre 1991 war es § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, im Jahre 2004 ist es der alte § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG, der nunmehr als verfassungswidrig angesehen werden muss.
Allerdings gibt es bei diesen beiden Entscheidungen einen ganz gravierenden Unterschied zu konstatieren. Während 1991 das BVerfG die Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG noch für eine Übergangszeit hinnahm und dem Gesetzge...