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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 269/00

Gesetze: EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, EStG § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 39d, AO 1977 § 170 Abs. 1, AO 1977 § 191 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, AO 1977 § 191 Abs. 3, AO 1977 § 191 Abs. 1 S. 1

Haftungsinanspruchnahme eines ausländischen Arbeitnehmerverleihers für Lohnsteuer beschränkt Steuerpflichtiger

Festsetzungsverjährung von Lohnsteueransprüchen bei beschränkter Steuerpflicht

Lohnsteuerhaftung

Leitsätze

1. Eine ausländische Tochtergesellschaft, die im Rahmen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern als Arbeitnehmerverleiher unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer im Inland ausschließlich auf Baustellen der Muttergesellschaft einsetzt, haftet auch für Lohnsteuern der beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmer.

2. Die Frist für die Festsetzung von Lohnsteuer- bzw. Einkommensteueransprüchen gegenüber beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern endet gem. § 170 Abs. 1 AO 1977 vier Jahre nach Ablauf des Jahres der Steuerentstehung.

1. Der Haftungsbescheid über Lohnsteuer vom , in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom , wird aufgehoben, soweit sich die Haftung auf Lohnsteuern für 1990 erstreckt. Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte in Höhe von 31/100, die Klägerin in Höhe von 69/100.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAB-21947

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