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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - III 81/02 EFG 2004 S. 1003

Gesetze: AO § 80 Abs. 1, AO § 80 Abs. 3, AO § 122 Abs. 1 S. 3, AO § 122 Abs. 2, AO § 122 Abs. 5, BGB § 133, BGB § 177 Abs. 2, BGB § 180 S. 2, BGB § 180 S. 3, BGB § 184, FGO § 44, FGO § 62 Abs. 3 S. 3, FGO § 98, FGO § 99 Abs. 2, VwZG § 8 Abs. 1, VwZG § 8 Abs. 4, VwZG § 9 Abs. 1, ZPO § 80, ZPO § 89

Verfahrensrecht: Rückwirkung einer Prozessvollmacht (einschließlich Empfangsvollmacht

Leitsatz

1. Bei Entscheidung über den Hauptantrag auf Feststellung der unwirksamen Bekanntgabe und über dieselbe Frage im Rahmen des auf Aufhebung des Bescheids gerichteten Hilfsantrags in insgesamt einem Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 FGO kann dahinstehen, ob allein über den Hauptantrag auch durch isoliertes Teilurteil gemäß § 98 FGO entschieden werden könnte.

2. Eine nachträglich erteilte Prozessvollmacht kann auf die Klageerhebung und die Einspruchseinlegung zurückwirken.

3. Aufgrund dieser Rückwirkung gilt der Prozessbevollmächtigte ab dem Zeitpunkt der Einspruchseinlegung als empfangsbevollmächtigt, so dass der ihm zuvor übersandte Bescheid im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung als bekannt gegeben gilt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1003
EFG 2004 S. 1003 Nr. 13
AAAAB-21923

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