Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Organschaft | Passivierung von GewSt-Umlagen
Die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (Eingriffskondition gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) bilden gem. dem keine gesetzliche Grundlage für eine Ausgleichspflicht der Organgesellschaft hinsichtlich der durch Verrechnung von Verlustvorträgen des Organträgers ersparten GewSt. Das FG begründet, dass die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG (Steuerpflicht des Organträgers) einen Rechtsgrund für die Ertrags- und Verlustzuweisung im Organverbund darstellt.