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Abgrenzung der gewerblichen bzw. freiberuflichen Tätigkeit eines EDV-Beraters
Bei einem EDV-Berater kommt gem. rkr. eine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 EStG nur in Betracht, wenn die Tätigkeit überhaupt eine ingenieurmäßige Beschäftigung und Entwicklung (hier: mit Software) zum Gegenstand hat. Die bloße Nutzung im Rahmen praktischer Tätigkeit erworbener beruflicher Kenntnisse im Bereich des Personalwesens zur Erbringung von Beratungsleistungen auf dem EDV-Gebiet gegenüber Kunden sei als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren.