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Keine Begünstigung der Maßnahmen, die der Fertigstellung eines Gebäudes dienen (§ 7 Abs. 1 FördG)
§ 7 Abs. 1 FördG erfasst nur Aufwendungen für Herstellungsarbeiten an einem bereits vorhandenen, d. h. fertig gestellten Gebäude, nicht aber Aufwendungen für die der Fertigstellung des Gebäudes dienenden Maßnahmen. Im Falle der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes liegt gem. (BFH/NV 2004 S. 485) ein bereits fertig gestelltes Gebäude i. S. von § 7 Abs. 1 FördG nicht schon dann vor, wenn es bewohnbar und eine selbständige Haushaltsführung möglich ist. Da freistehende Garagen wegen des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs unselbständige Nebengebäude seien, werde der Herstellungsprozess eines Gebäudes erst mit der Fertigstellung der Garage abgeschlossen.